Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen AN 1 – Anbau mehrjähriger Wildpflanzen

Zu den Maßnahmen

Gefördert wird der Anbau mehrjähriger Wild- und Kulturpflanzen auf Ackerflächen, die zur Etablierung von Beständen zur energetischen Gewinnung geeignet sind und die Vögel, Insekten oder anderen Wildtieren als Nahrungsquelle und Lebensraum dienen können. 

- Höhe der jährlichen Zuwendung beträgt 685 € je ha (949 € je ha für Betriebe, die eine Förderung für die Einführung oder Beibehaltung ökologischer Anbauverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 2018/848 erhalten) 

- Lagegenaue Verpflichtung 

- Beginn: 01.01. bzw. mit Aussaat ab Ernte der Vorfrucht vor Beginn der Verpflichtung/ Ende: 31.12.

- Verpflichtungszeitraum: 5 Jahre

- Im Jahr der Aussaat ist eine Stickstoff- Düngung untersagt. In den Folgejahren ist eine Düngung bis einschließlich 15. Juni jeden Jahres zulässig, als jährlicher Düngebedarf sind maximal 150 kg Gesamt Stickstoff anzusetzen.

- Die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln ist mit Ausnahme eines Herbizideinsatzes zur Etablierung der Wildpflanzen im Ansaatjahr untersagt. Die Bewilligungsbehörde kann Ausnahmen zulassen, soweit dies zur Sicherung der Zielerreichung erforderlich ist.

- Im Aussaatjahr ist eine Ernte der Wildpflanzen untersagt. In den Folgejahren muss eine Ernte ab dem 1. August erfolgen. 

- Jährlich kann auf einem Teil von maximal 10 %  des Schlages auf eine Ernte verzichtet werden. 

- Saatgutmischung nach Anlage AN 1: Die Saatgutmischung muss aus mindestens 15 der genannten Pflanzenarten bestehen und ist hinsichtlich der Wildpflanzen ausschließlich aus zertifiziertem Saatgut gesicherter deutscher Herkünfte zusammenzustellen. Die Hersteller der Saatgutmischung müssen ein Zertifikat, das die regionale Herkunft und die Produktion des Saatgutes in der Region bescheinigt, durch eine der folgenden Stellen erhalten haben:
          - Verband Deutscher Wildsamen- und Wildpflanzenproduzenten e.V., Zertifikat: VWW               Regiosaaten
          - Bundesverband Deutscher Pflanzenzüchter (BDP), Zertifikat RegioZert

Zertifizierte Wildkräuter laut Anlage AN 1

Richtlinie zur Förderung des Anbaus mehrjähriger Wildpflanzen als Kultursystem zur Energiegewinnung

Die Antragsstellung sowie die Bearbeitung der Unterlagen erfolgt durch die Landwirtschaftskammer Niedersachsen. Weitere Informationen unter www.lwk-niedersachsen.de

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Zur Pressemitteilung des Niedersächsischen Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Zur Richtlinie im Nds. MBl. Nr. 21/2021 vom 09.06.2021 [pdf; 6,11 MB]

Zusatz zur bestehenden Richtlinie

Ausnahme Regelung zur Ernteverpflichtung 2022

Hinweis: Antragsteller mit erstmaliger Ernte in 2022 können bis zum 10.09.22 bei den zuständigen Bewilligungsstellen formlos beantragen, auf die Ernte aufgrund der Trockenheit zu verzichten, insofern der Bestand eine Ernte nicht zulässt.
Der Antrag wird seitens der Bewilligungsstelle geprüft und die Flächen vom Prüfdienst durch in Augenscheinname geprüft. Bitte geben Sie beim Antrag die entsprechenden Flächen an.
Auszahlungsanträge sind weiterhin bis zum 30.09.22 zu stellen.

Weitere Informationen unter: https://www.agrarfoerderung-ni...

GAP Codierung 2021

Für das Antragsjahr 2021  wurde der neue Nutzungscode 049 – Blühmischung für Biogas (Etablierte Bestände im 2. Anbaujahr) in Niedersachsen eingeführt. Dieser soll dem/r Antragsteller/in spezifischere Angaben zu den Kulturen für die Biomasseproduktion ermöglichen. Dieser Nutzungscode ist für den Anbau von Wildpflanzen zur Biomasseproduktion zu verwenden. Der Nutzungscode 050 – Mischkulturen mit Saatgutmischung ist für das Antragsjahr 2021 nicht mehr zu nutzen. Für andere Bundesländer bitte um Rücksprache.

Weitere Informationen unter: www.lwk-niedersachsen.de